B.3. Nicht-EWR-Bürger(1)mit einem außerhalb des EWR erworbenen Diplom
(1) ) Sie sind Nicht-EWR-Bürger (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) und Nicht-Schweizer mit einem außerhalb des EWR (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) oder der Schweiz erworbenen Diplom:
Um Ihren Antrag auf Eintragung in das Register der Apothekerkammer abschließen zu können, übermitteln Sie uns bitte eine Kopie der folgenden Unterlagen:
- eine Kopie Ihres Reisepasses
- eine Kopie Ihres Originaldiploms (oder der von Ihrer Universität ausgestellten vorläufigen Bescheinigung)
- eine Kopie der Gleichwertigkeitsbescheinigung für das Diplom, die je nach gewählter Sprachregelung entweder bei der Föderation Wallonie-Brüssel (equi.sup@cfwb.be) oder bei der „Vlaamse Gemeenschap“ (naric@vlaanderen.be) eingeholt wurde
- eine Kopie der durch Königlichen Erlass erteilten Genehmigung zur Ausübung der Pharmazie (Artikel 145 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe). Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den FÖD Volksgesundheit unter info@sante.belgique.eu
- wenn Sie noch studieren, eine Kopie der von Ihrer Universität ausgestellten Bescheinigung
- eine Kopie eines Strafregisterauszugs oder andernfalls eines gleichwertigen Dokuments, das nicht älter als drei Monate ist und von der Stadt oder Gemeinde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats und/oder des Herkunftslandes ausgestellt wurde
- eine Kopie des Aufenthaltstitels (regelmäßig zu erneuern)
- eine Kopie der Arbeitserlaubnis oder der Berufskarte (regelmäßig zu erneuern)
- wenn Sie bei der Kammer des Herkunftslandes eingetragen sind, reichen Sie Ihren Austritt bei dieser Kammer ein und legen Sie eine Kopie des Dokuments über die Annahme des Austritts vor. Wenn Sie nicht eingetragen sind, eine Kopie der Erklärung, aus der hervorgeht, dass Sie nie eingetragen waren
- wenn Sie die Pharmazie bereits im Herkunftsstaat oder im Herkunftsland ausgeübt haben, eine Bescheinigung über die berufliche Zuverlässigkeit, die von der Berufskammer (oder der zuständigen Behörde) des Herkunftsstaats oder Herkunftslandes ausgestellt wurde und nicht älter als drei Monate ist.
Dieses Dokument muss eine Übersicht über die gegen den Apotheker verhängten berufs- oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder Sanktionen sowie die strafrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit der Berufsausübung in diesem Staat enthalten. - gegebenenfalls eine Kopie der Ermächtigung durch den Minister für Volksgesundheit zur Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie (Königlicher Erlass vom 5. November 1964)
- bei Bedarf können Sie auch weitere Unterlagen übermitteln (Bescheinigungen, Verträge ...)
Eintragung
als Nicht-EWR-Bürger mit einem außerhalb des EWR (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) oder der Schweiz erworbenen Diplom