B.2. Nicht-EWR-Bürger(1)mit einem im EWR erworbenen Diplom
(1) Sie sind Nicht-EWR-Bürger (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) und Nicht-Schweizer mit einem im EWR (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) oder in der Schweiz erworbenen Diplom (für Apothekerdiplome, die die Anwendungsvoraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfüllen):
Um Ihren Antrag auf Eintragung in das Register der Apothekerkammer abschließen zu können, übermitteln Sie uns bitte eine Kopie der folgenden Unterlagen:
- eine Kopie Ihres Reisepasses
- eine Kopie Ihres Originaldiploms (oder der von Ihrer Universität ausgestellten vorläufigen Bescheinigung)
- eine Kopie der Diplomanerkennung, die unter folgender Adresse beantragt werden kann: info@health.fgov.be
- wenn Sie noch studieren, eine Kopie der von Ihrer Universität ausgestellten Bescheinigung
- eine Kopie eines Strafregisterauszugs oder andernfalls eines gleichwertigen Dokuments, das nicht älter als drei Monate ist und von der Stadt oder Gemeinde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats und/oder des Herkunftslandes ausgestellt wurde
- eine Kopie des Aufenthaltstitels (regelmäßig zu erneuern)
- eine Kopie der Arbeitserlaubnis oder der Berufskarte (regelmäßig zu erneuern)
- wenn Sie bei der Kammer des Herkunftslandes eingetragen sind, reichen Sie Ihren Austritt bei dieser Kammer ein und legen Sie eine Kopie des Dokuments über die Annahme des Austritts vor. Wenn Sie nicht eingetragen sind, eine Kopie der Erklärung, aus der hervorgeht, dass Sie nie eingetragen waren
- wenn Sie die Pharmazie bereits im Herkunftsstaat oder im Herkunftsland ausgeübt haben, eine Bescheinigung über die berufliche Zuverlässigkeit, die von der Berufskammer (oder der zuständigen Behörde) des Herkunftsstaats oder Herkunftslandes ausgestellt wurde und nicht älter als drei Monate ist.
Dieses Dokument muss eine Übersicht über die gegen den Apotheker verhängten berufs- oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder Sanktionen sowie die strafrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit der Berufsausübung in diesem Staat enthalten. - gegebenenfalls eine Kopie der Ermächtigung durch den Minister für Volksgesundheit zur Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie (Königlicher Erlass vom 5. November 1964)
- bei Bedarf können Sie auch weitere Unterlagen übermitteln (Bescheinigungen, Verträge ...)
Eintragung
als Nicht-EWR-Bürger mit einem im EWR (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) oder in der Schweiz erworbenen Diplom