A.2. WR-Bürger(1)mit einem im EWR erworbenen Diplom
(1) Sie sind EWR-Bürger (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) oder Schweizer mit einem im EWR (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) oder in der Schweiz erworbenen Diplom (für Apothekerdiplome, die die Anwendungsvoraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfüllen):
Um Ihren Antrag auf Eintragung in das Register der Apothekerkammer abschließen zu können, übermitteln Sie uns bitte eine Kopie der folgenden Unterlagen:
- wenn Sie die belgische Staatsangehörigkeit besitzen: eine beidseitige Kopie Ihres Personalausweises (e-ID-Karte)
- wenn Sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen: eine Kopie Ihres Reisepasses
- eine Kopie Ihres Originaldiploms (oder der von Ihrer Universität ausgestellten vorläufigen Bescheinigung)
- eine Kopie der Diplomanerkennung, die unter folgender Adresse beantragt werden kann: info@health.fgov.be
- wenn Sie noch studieren, eine Kopie der von Ihrer Universität ausgestellten Bescheinigung
- eine Kopie eines Strafregisterauszugs oder andernfalls eines gleichwertigen Dokuments, das nicht älter als drei Monate ist und von der Stadt oder Gemeinde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats und/oder des Herkunftslandes ausgestellt wurde
- wenn Sie die Pharmazie bereits im Herkunftsstaat oder im Herkunftsland ausgeübt haben, eine Bescheinigung über die berufliche Zuverlässigkeit, die von der Berufskammer (oder der zuständigen Behörde) des Herkunftsstaats oder Herkunftslandes ausgestellt wurde und nicht älter als drei Monate ist.
Dieses Dokument muss eine Übersicht über die gegen den Apotheker verhängten berufs- oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder Sanktionen sowie die strafrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit der Berufsausübung in diesem Staat enthalten. - eine Kopie einer Erklärung, aus der das Land oder die Länder hervorgehen, in denen Sie Ihren Beruf ausgeübt haben
- gegebenenfalls eine Kopie der Ermächtigung durch den Minister für Volksgesundheit zur Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie (Königlicher Erlass vom 5. November 1964)
- bei Bedarf können Sie auch weitere Unterlagen übermitteln (Bescheinigungen, Verträge ...)
Eintragung
als EWR-Bürger mit einem im EWR (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) oder in der Schweiz erworbenen Diplom