Antrag auf Eintragung in die Apothekerkammer

Letzte Aktualisierung: 01.03.2026

• Warum sich bei der Apothekerkammer eintragen lassen?

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung der Pharmazie in Belgien sind folgende:

  • Inhaber eines gesetzlich anerkannten Apothekerdiploms sein;
  • Eine Berufszulassung beim FÖD Volksgesundheit erhalten haben;
  • In das Register der Apothekerkammer eingetragen sein.

Die Berufszulassungsnummer wird vom FÖD Volksgesundheit direkt auf elektronischem Weg an die Apothekerkammer übermittelt (bei Fragen zur Berufszulassung: visa@health.fgov.be).

Die Eintragung in das Register der Apothekerkammer ist die letzte zu erfüllende Formalität, ohne die Apothekerinnen und Apotheker ihren Beruf nicht ausüben dürfen. Die Eintragung ist kostenlos und fällt in die Zuständigkeit der Provinzialräte der Kammer (die Kontaktdaten finden Sie hier.

Der Eintragungsantrag

Die Eintragung erfolgt online (mit automatischer Zuweisung des zuständigen Provinzialrats anhand der eingegebenen Daten) oder beim Sekretariat des Provinzialrats, der für den Apotheker zuständig ist:

  • Als verantwortlicher Apotheker: der Provinzialrat der Provinz, in der die Apotheke gelegen ist.
  • Als nicht verantwortlicher Apotheker: der Provinzialrat der Wohnsitzprovinz.

Ein Papier- oder elektronisches Formular, das in französischer, niederländischer und englischer Sprache verfügbar ist, muss ausgefüllt und unterschrieben werden. Ihm sind verschiedene Unterlagen beizufügen, deren Liste je nach Situation des Apothekers variiert:

A. EWR-Bürger (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) oder Schweizer

B. Nicht-EWR-Bürger (EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) und Nicht-Schweizer

Bei der Online-Eintragung kann der Antrag jederzeit vorübergehend gespeichert und die Daten zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt oder Dokumente hinzugefügt werden. Die Dokumente müssen im Word- oder PDF-Format hochgeladen werden. Erst wenn die Eintragung vollständig ist, kann der Antrag abgeschickt werden.

Die Bearbeitung des Antrags

Der Vorstand des Provinzialrats prüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, und legt die Akte dem Provinzialrat vor.

Der Provinzialrat entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Andernfalls kann der betroffene Apotheker den Berufungsrat durch ein an dessen Präsidenten gerichtetes Einschreiben mit seinem Antrag befassen. Für Neuabsolventen werden die Eintragungen in einer außerordentlichen Sitzung des Rates vorgenommen (die Sitzungstermine der Provinzialräte werden auf ihrer Seite dieser Website veröffentlicht).

Solange der Provinzialrat nicht über den Eintragungsantrag entschieden hat, liegt keine rechtmäßige Ausübung der Pharmazie vor. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass weder das Datum des Diploms noch das Datum der Einreichung des Eintragungsantrags den Beginn der Ausübung der Pharmazie bestimmt, sondern ausschließlich das Datum der Entscheidung des Provinzialrats, mit der die Eintragung in die Apothekerkammer genehmigt wird.

Bei Ablehnung oder Aufschub der Eintragung in das Register kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung Berufung beim Berufungsrat eingelegt werden. Die Berufung ist per Einschreiben an den Präsidenten des Provinzialrats zu richten, der die Entscheidung getroffen hat.

Haben Sie Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen zu helfen. Klicken Sie hier, um Ihre Frage zu stellen, oder wenden Sie sich an den zuständigen Provinzialrat (ihre Kontaktdaten finden Sie auf ihrer Seite dieser Website).

Nützliche Rechtsgrundlagen:

Änderung der Daten des Apothekers

Jede Änderung der Anschrift (Post- oder E-Mail-Adresse), der Telefonnummer oder der Eigenschaft, in der das Mitglied seine Tätigkeit ausübt, ist unverzüglich dem Präsidenten des Provinzialrats zu melden, in dessen Register dieses Mitglied eingetragen ist.

Der Apotheker kann Änderungen seiner Kontaktdaten nun direkt online über unseren E-Schalter vornehmen. Sie müssen vom Provinzialrat bestätigt werden, bevor sie tatsächlich in das Register eingetragen werden.

Streichung aus dem Register

Ein Apotheker, der nicht mehr im Register der Apothekerkammer eingetragen sein möchte, muss seine Streichung schriftlich (per Post oder E-Mail) beim Präsidenten des Provinzialrats beantragen, in dessen Register er zum Zeitpunkt des Antrags eingetragen ist.

Die Streichung aus dem Register hat zur Folge, dass der Apotheker ab diesem Zeitpunkt die pharmazeutische Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Er kann seine Tätigkeit als Apotheker erst wieder aufnehmen, nachdem er einen neuen Antrag auf Eintragung in das Register beim Provinzialrat gestellt hat, dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung untersteht, und dieser die Eintragung bestätigt hat.
Beim Eintritt eines im Register der Kammer eingetragenen Apothekers in den Ruhestand ist es wichtig zu wissen, dass die Streichung nicht automatisch erfolgt. Jeder Apotheker, der aus dem Register gestrichen werden möchte, muss dies beantragen. Ein Apotheker im Ruhestand, der einige Tage im Jahr als Apotheker tätig sein möchte, wie es ihm die Gesetzgebung erlaubt, muss jedoch im Register eingetragen sein und den Jahresbeitrag entrichten (der ab 65 Jahren angepasst wird).